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Keine Einladung zur Besichtigung wegen ihres Namens? Makler muss Schadenersatz zahlen

Karlsruhe/Groß-Gerau – Eine Wohnungssuche, mehrere Bewerbungen – und unterschiedliche Antworten je nach Name. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Immobilienmakler einer Frau Schadenersatz zahlen muss, weil sie wegen ihres ausländisch klingenden Namens nicht zu einer Besichtigung eingeladen wurde. Doch wie konnte so etwas passieren – und welche Verantwortung tragen Makler bei der Wohnungssuche?

Absage mit echtem Namen – Termine mit anderem

Nach Gerichtsangaben hatte sich die Frau im Jahr 2022 auf eine Wohnung im hessischen Groß-Gerau beworben. Auf ihre Anfrage unter ihrem eigenen Namen erhielt sie die Antwort, es seien keine Besichtigungstermine mehr verfügbar.

Daraufhin versandte sie weitere Anfragen – diesmal unter anders klingenden deutschen Nachnamen, bei ansonsten identischen Angaben zu Beruf und Einkommen. In diesen Fällen wurden ihr laut Urteil Besichtigungstermine angeboten.

BGH: Verstoß gegen Benachteiligungsverbot

Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Dort ging es unter anderem um die Frage, ob ein Makler selbst für eine solche Benachteiligung haftet oder ob die Verantwortung beim Vermieter liegt.

Der zuständige Zivilsenat sah einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach Auffassung des Gerichts dürfen auch Makler Bewerber nicht wegen ihrer Herkunft benachteiligen. Sie seien häufig die erste Stelle, die Wohnungssuchende durchlaufen.

Entschädigung zugesprochen

Bereits eine Vorinstanz hatte der Frau eine Entschädigung zugesprochen. Der BGH bestätigte die Entscheidung. Der Makler muss der Betroffenen Schadenersatz zahlen.

Welche Bedeutung hat das Urteil?

Das Urteil verdeutlicht, dass Diskriminierung bei der Wohnungssuche rechtliche Folgen haben kann. Wie oft erleben Betroffene ähnliche Situationen – und wie können sie sich dagegen wehren? Fachleute verweisen darauf, dass das AGG Schutz vor Benachteiligung bietet, auch im Bereich der Wohnungsvermittlung.

Der Fall zeigt, wie sensibel der Zugang zum Wohnungsmarkt ist – und dass rechtliche Grenzen auch für Vermittler gelten.

Hinweis: Die Informationen basieren auf Medienberichten und öffentlich zugänglichen Quellen.

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